PATIENTENRECHT

Rechtliche Grundlagen

Die Grundlagen des Patientenrechts sind über diverse Bundes- und Landesgesetze verstreut, sodass sie für den Betroffenen schwer zu überblicken sind. Die Erstellung einer umfassenden Patientencharta, in der die Bestimmungen in einem Bundesgesetz zusammengefasst werden sollen, wurde bereits im Ministerrat beschlossen.

Bestimmungen zum Patientenrecht finden sich u.a. in:

Bundesrecht:
Ärztegesetz
Bundes-Krankenanstaltengesetz
Unterbringungsgesetz
Sozialversicherungsgesetze
Strafgesetzbuch

Landesrecht:
Landes-Krankenanstaltengesetze
Gemeindesanitätsdienstgesetze
Rettungsgesetze

Patientenrechte

Das Recht auf Selbstbestimmung

Das Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen ergibt sich aus den einfachgesetzlichen Bestimmungen und ist nicht verfassungsrechtlich garantiert. Trotzdem hat jeder Mensch einen Anspruch auf Achtung seines Selbstbestimmungsrechtes. Für den Bereich der Medizin ergibt sich aus diesem Recht, dass ärztliche Eingriffe nur bei Einwilligung des Patienten zulässig sind, wobei dies sowohl für Diagnose als auch Therapie gilt. Der Arzt ist demnach verpflichtet die Entscheidung des Patienten zu respektieren, auch wenn er der Ansicht ist, daß diese Entscheidung nicht zum Vorteil des Patienten ist. Er darf ohne Einverständnis des Patienten keine Heilbehandlung durchführen.

Das Recht auf ausreichende Aufklärung und Einwilligung

Aus dem Selbstbestimmungsrecht ergibt sich der Grundsatz, daß eine medizinische Heilbehandlung immer nur mit Zustimmung des Patienten vorgenommen werden darf. Damit der Patient einer Heilbehandlung aber überhaupt rechtswirksam zustimmen kann, bedarf es einer ausreichenden und so zeitgerechten Aufklärung von Seiten des Arztes, dass ihm noch ausreichend Zeit zum Überlegen bleibt. Ausreichend muß die Aufklärung sein, damit der Patient überhaupt weiß worauf er sich einlässt. Deshalb muss die Aufklärung über die Art der Erkrankung (Diagnoseaufklärung), über die Art des Eingriffs und sein Risiko (Risikoaufklärung), über mögliche oder spätere Komplikationen und Misserfolge (Verlaufsaufklärung), über die Dringlichkeit des Eingriffs und über Nachteile bei Unterbleiben des Eingriffs umfassen. Weiters hat der Patient das Recht auch Informationen über Alternativbehandlungen zu bekommen.

Erst nach dieser ausführlichen Aufklärung kann der Patient rechtswirksam in die Heilbehandlung einwilligen. Gleichzeitig nimmt er mit der Einwilligung in die Heilbehandlung der ärztlichen Tätigkeit auch den Unrechtsgehalt, der sich nach dem Strafrecht aus einer eigenmächtigen Heilbehandlung ergibt. Das bedeutet freilich umgekehrt, dass ohne ausreichende Aufklärung die Zustimmung des Patienten zur Heilbehandlung unwirksam und somit rechtswidrig ist. Denn derjenige, der eine Heilbehandlung durchführt, ohne dass der Patient eingewilligt hat, macht sich des Vergehens der "Eigenmächtigen Heilbehandlung" strafbar und zwar auch dann, wenn die Heilbehandlung medizinisch sachgerecht durchgeführt wurde.

Achtung: Eine Pauschaleinwilligung in alle Maßnahmen, die dem Arzt notwendig erscheinen, gibt es nicht ! Der Arzt muss den Patienten hinsichtlich jeder einzelnen Maßnahme aufklären und vor ihrer Durchführung seine Einwilligung abwarten.

a) Die Diagnoseaufklärung

Unter der Diagnoseaufklärung versteht man die Pflicht des Arztes, dem Patienten den Befund wahrheitsgemäß mitzuteilen. Grundlage dieser Aufklärungsform ist der Behandlungsvertrag.

Allerdings besteht eine Ausnahme von dieser Pflicht. Diese Ausnahme nennt sich das therapeutische Privileg des Arztes zur Nichtaufklärung: Der Arzt ist dann befugt Diagnoseergebnisse zu verschweigen, wenn die Krankheit höchstwahrscheinlich zum Tod des Patienten führen wird. In einem solchen Fall kann der Arzt das Diagnoseergebnis verschweigen, um dem Patienten die verbleibende Zeit seines Lebens nicht unnötig mit psychischen Qualen zu erschweren. Vor einer solchen Entscheidung des Arztes muss dieser aber die die persönliche Werthaltung des Patienten zum Sterben und zum Tod beurteilen.

b) Die Risikoaufklärung (auch Selbstbestimmungsaufklärung oder Eingriffsaufklärung)

Im Rahmen der Risikoaufklärung soll dem Patienten so weit als möglich klar gemacht werden, welche unerwünschten Folgen der Eingriff mit sich bringen kann, ohne daß Arzt oder Krankenhaus dafür zur Verantwortung gezogen werden können.

Dem Patienten muß dabei gesagt werden wie sich die Krankheit ohne Behandlung weiterentwickeln wird. Zum anderen ist der Arzt aber auch verpflichtet darzustellen, wie es aussehen sollte, wenn die Heilbehandlung erfolgreich ist. Allerdings hat der Patient auch ein Recht darauf zu erfahren welche Nebenwirkungen, die zu einer Verschlechterung seines bisherigen Zustandes führen können, im Rahmen der Heilbehandlung möglich sind. Wie sich der Patient entscheidet ist allein seine Sache.

Auch im Rahmen der Risikoaufklärung besteht das therapeutische Privileg des Arztes zur Nichtaufklärung: Es kann sein, daß sehr labile Menschen durch die Risikoaufklärung so stark verunsichert werden, daß sie schon vor der Behandlung das Risiko von selbst herbeiführen.

Bsp: Wenn man einem Patienten mit geschädigten Herzkranzgefäßen darauf hinweist, daß bei einer Kontrastmitteldarstellung die Wahrscheinlichkeit eines Todes 1:1000 beträgt und er sich in der Folge so aufregt, daß er einen tödlichen Herzinfarkt erleidet.

c) Die Therapeutische Aufklärung oder Sicherungsaufklärung

Hier steht die Gesundheit und körperliche Integrität des Patienten im Vordergrund. Die therapeutische Aufklärung erfolgt dann, wenn sich der Patient schon in einer Heilbehandlung befindet. Sie soll ihn vor den Folgen seines eigenen Verhaltens warnen. Der Patient soll lernen die Therapie richtig einzuschätzen und sich demgemäß verhalten zu können. Wird sie unterlassen, so kann dies ein Behandlungsfehler sein. (Bsp: Verabreicht der Arzt einem Patienten ein Medikament, daß tödliche Folgen haben kann, wenn während seiner Einnahmezeit Käse gegessen wird, so hat der dies dem Patienten verständlich (!) mitzuteilen.)

Behandlungsrecht des Arztes ohne Einwilligung des Patienten

Es muss beachtet werden, dass neben dem Selbstbestimmungsrecht des einzelnen Patienten auch die Pflicht des Arztes besteht, schädigende Handlungen zu unterlassen. Dazu gehört auch seine Pflicht zur Leistung Erster Hilfe, die losgelöst vom Willen des Betroffenen besteht. Ein Unterlassen dieser Hilfepflicht ist nämlich strafbar, wenn bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr die Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung droht.

Ohne Einwilligung des Patienten darf der Arzt vor allem im Fall des Vorliegen einer Bewusstlosigkeit, eines Selbstmordversuches oder bei (vorübergehender) Unzurechnungsfähigkeit des Patienten handeln. In diesen Fällen fingiert die Rechtsprechung die Zustimmung des Patienten. Hat der Unzurechnungsfähige aber einen Sachwalter, so bedarf der Arzt dessen Einwilligung, damit die Behandlung rechtmäßig erfolgt.

Das Recht auf Aufklärungsverweigerung durch den Patienten

Grundsätzlich hat jeder Patient das Recht auf ausreichende Aufklärung durch den Arzt. Er hat aber auch das Recht darauf, keine Aufklärung zu bekommen, wenn dies sein ausdrücklicher Wille ist. Dazu gehört auch, dass der Patient verlangt, nicht über die Ergebnisse einer Untersuchung oder die Risiken einer Heilbehandlung informiert zu werden. Der Arzt ist dann verpflichtet den Willen des Patienten zu respektieren.

Recht auf Behandlung

Sowohl aus dem Strafgesetzbuch, als auch aus dem ÄrzteG ergibt sich die Pflicht des Arztes, im Falle einer drohenden Lebensgefahr oder einer drohenden schweren Gesundheitsschädigung, zur Leistung Erster Hilfe. Diese Pflicht zur Hilfeleistung besteht losgelöst vom Willen des Betroffenen. Ein Unterlassen dieser Hilfepflicht ist strafbar.

Für die Krankenhäuser normiert ein Gesetz noch eine viel weitergehende Verpflichtung für den Arzt. Im Bereich der öffentlichen Krankenanstalten darf nämlich niemand eine unbedingt erforderliche ärztliche Hilfe verweigern. Das bedeutet also, dass bei akuter Lebensgefahr, bei Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung oder wenn Frauen kurz vor der Entbindung stehen, das Krankenhaus zur Behandlung dieser Patienten verpflichtet ist.

Recht auf Entlassung aus dem Krankenhaus

Wenn es ein Patient, seine Angehörigen oder der gesetzliche Vertreter wünscht, so hat ihn der Arzt nach Aufklärung über die zu erwartenden Risiken zu entlassen. Der Arzt ist weiters verpflichtet über die vorzeitige Entlassung aus dem Krankenhaus eine Niederschrift anzufertigen.

Kein Recht auf Entlassung hat der Patient allerdings, wenn er von einer Behörde in die Krankenanstalt eingewiesen wurde.

Das Recht auf Verschwiegenheit des Arztes

Der Arzt ist verpflichtet über alle in Ausübung seines Berufes ihm anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse zu schweigen. Dies gilt für alle Tatsachen, die ihm auf Grund seiner Berufsausübung bekannt wurden, wie der Gesundheitszustand, der sowohl gegenwärtige als auch frühere Erkrankungen umfasst, egal ob diese körperlicher oder seelischer Natur sind. Weiters zählen dazu auch Schwangerschaften und Selbstmordversuche.

Allerdings normiert ein Gesetz Ausnahmen von der Schweigepflicht des Arztes. Beispiel: Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht durch den betroffenen Patienten; bei Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege; bei Verpflichtung des Arztes zur Meldung einer Krankheit, etwa wegen Ansteckungsgefahr.

Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte bzw. in ärztliche Aufzeichnungen

Die Krankengeschichte ist eine Dokumentation, die im Krankenhaus zwingend angelegt werden muß, während die Aufzeichnungspflicht jeden Arzt trifft, der einen Patienten entweder berät oder behandelt. Die Dokumentation hat dabei die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), den Zustand des Pfleglings zur Zeit der Aufnahme (status praesens), den Krankenverlauf (decursus morbi), die angeordneten Maßnahmen sowie die erbrachten ärztlichen Leistungen einschließlich der verabreichten Medikamente zu enthalten. Sie muss bei stationärer Aufnahme im Krankenhaus mind. 30 Jahre, sonst mind. 10 Jahre aufbewahrt werden.

Das Recht auf Einsichtnahme ist zwar nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, doch ergibt sich dies als Nebenpflicht aus dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient bzw. Krankenhaus und Patient. Auch die Gerichte haben sich dieser Meinung angeschlossen. So hält etwa das Oberlandesgericht Linz in einem Urteil ausdrücklich fest, dass der Arzt verpflichtet ist, über Diagnose und Behandlung sowie deren Ergebnisse Aufzeichnungen zu führen und deren Inhalt im Rahmen seiner Aufklärungspflicht dem Patienten mitzuteilen bzw. sie (in Form von Kopien) an den Patienten herauszugeben.

Grundsätzlich ist die Einsichtnahme kostenlos. Für die Anfertigung von Kopien muss allerdings der Patient aufkommen. Allerdings ist es für den Patienten besser, wenn er sich Kopien anfertigt, da Ihnen bei der Einsichtnahme im Krankenhaus zwar das Personal beim Durchlesen, Verstehen und Übersetzen behilflich sein muss, dort aber nie dieselbe Ruhe gegeben sein wird wie zu Hause und man sich oft unter Druck fühlt das Ganze "nur schnell zu überfliegen".

Für Angehörige gilt, dass für sie nur dann ein Recht auf Einsichtnahme besteht, wenn sie eine Vollmacht des betroffenen Patienten haben oder wenn dieser verstorben ist.

Das Recht auf Gleichbehandlung

Jeder Arzt ist an das Gleichbehandlungsgebot, das nicht nur in der Verfassung sondern auch im Ärztegesetz normiert ist, gebunden. Wichtig wird dies insbesondere bei notwendigen Transplantationen, bei denen bekanntlich ja sehr lange Wartelisten bestehen.

Recht auf Obduktionsverweigerung

Will ein Mensch nach seinem Tod nicht obduziert werden, so muss er dies noch zu Lebzeiten zum Ausdruck bringen. Sinnvoll ist es dabei, dies den Angehörigen zu sagen und ihnen auch schriftlich zu geben. Hat sich der Verstorbene zu Lebzeiten nicht zur Obduktion geäußert, so treffen seine nächsten Angehörigen diese Entscheidung treffen.

Für den Tod in einem Krankenhaus gilt, dass eine Obduktion zwingend vorzunehmen ist, wenn dies sanitätspolizeilich oder gerichtlich angeordnet wurde. Weiters kann eine Obduktion erfolgen, wenn dies zur Wahrung öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen erforderlich ist.

Recht auf Verweigerung einer Organspende

Organe dürfen einem Verstorbenen entnommen werden, wenn durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen gerettet werden kann. Die Entnahme darf erst nach Feststellung des Todes erfolgen. Diesen muss ein Arzt feststellen. Dabei ist zu beachten, dass derselbe Arzt weder die Entnahme des Organs noch die Transplantation durchführen darf.

Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärzten eine Erklärung vorliegt mit der der Verstorbene oder, vor Eintritt seines Todes, sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat.

Wenn Sie den Willen haben im Falle Ihres Todes Ihre Organe zu spenden, so besteht die Möglichkeit sich einen Organspendeausweis zuzulegen. Möchten Sie Organe hingegen nicht spenden, so können Sie dies in einem Register eintragen. Mit Organen darf laut Gesetz kein auf Gewinn gerichtetes Rechtsgeschäft gemacht werden.

Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patienten

a) Der medizinische Behandlungsvertrag

Eine eigene Regelung für den Behandlungsvertrag findet sich im Gesetz nicht. Aus diesem Grund ist er - je nach Beschaffenheit der ärztlichen Leistung - unter einen der Vertragstypen des ABGB zu subsumieren. Wird ein Erfolg geschuldet, so spricht man von einem Werkvertrag. Wird hingegen nur die Verrichtung einer bestimmten Dienstleistung geschuldet, spricht man von einem freien Dienstvertrag.

Der Behandlungsvertrag kann in jeder Form abgeschlossen werden. Meist kommt er durch das stillschweigende Einvernehmen zwischen Arzt und Patient zustande. Zu beachten ist aber, dass es meist einen dritten Vertragspartner gibt - die Versicherung des Patienten, wenn dieser beim Arzt einen Krankenschein hinterlegt. Ebenso wie es jedem Menschen frei steht einen Behandlungsvertrag abzuschließen, so hat auch jeder Menschen das Recht den Abschluss eines Behandlungsvertrages zu verweigern. Sowohl Arzt als auch Patient können daher den Abschluss des Vertrages ablehnen. Für den Arzt gibt es aber eine Ausnahme: Laut Gesetzgebung darf der Arzt im Falle einer drohenden Lebensgefahr die Vornahme der Ersten Hilfe nicht verweigern. Für den Bereich der öffentlichen Krankenanstalten: Hier darf niemand eine unbedingt erforderliche ärztliche Hilfe verweigern.

Beendet wird der Behandlungsvertrag durch a) gegenseitiges Einvernehmen, b) durch den Tod einer der Vertragsparteien, c) durch Erfüllung bzw. Zweckerreichung, d) durch Verweigerung des Patienten, der in einem solchen Fall aber gemäß Gesetzesgebung die Kosten des Arztes zu tragen hat, d) durch Vertragsrücktritt durch den Arzt. Allerdings ordnet in einem solchen Fall das Gesetz an, dass der Arzt seinen Rücktritt dem Kranken oder den für dessen Pflege verantwortlichen Personen, rechtzeitig anzuzeigen hat.

b) Pflichten des Arztes aus dem Behandlungsvertrag

Wurde ein Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient abgeschlossen, so hat dieser zunächst einmal eine Aufklärungspflicht. Dieser muss der Arzt nachkommen, damit der Patient überhaupt rechtswirksam in eine bestimmte Heilbehandlung einwilligen kann. Daneben trifft den Arzt auch die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen - die sog. Dokumentationspflicht. Aus dem Gesetz ergibt sich weiters, daß der Arzt die Pflicht zur gewissenhaften Behandlung des Patienten hat und dass er die Heilbehandlung ohne Unterschied in der Person nach dem gültigen, aktuellen Stand der Wissenschaft und Erfahrung vorzunehmen hat. Man spricht hier auch von der Behandlung nach der "lex artis medicinae". Rechtlich gesehen normiert das Gesetz nichts anderes, als nämlich die objektive Sorgfaltspflicht des Arztes für die dieser bei einer fehlerhaften Heilbehandlung einzustehen hat. Zu dieser objektiven Sorgfaltspflicht gehört auch der Grundsatz, dass ein Arzt Patienten nur übernehmen darf, wenn er in der Lage ist diese ordnungsgemäß behandeln zu können. Daraus ergibt sich aber weiters, dass Überlastung bzw. Übermüdung kein Rechtfertigungsgrund für Behandlungsfehler sein können.

Behandlungsfehler

a) Der Beratungsfehler - Verletzung der therapeutischen Aufklärungspflicht

Dieser Fehler entsteht dann, wenn es der Arzt versäumt den Patienten hinsichtlich der Heilbehandlung aufzuklären, daß dieser lernt die Therapie richtig einzuschätzen und sich dann auch dementsprechend verhalten kann.

Beispiel: Um eine Diagnose erstellen zu können wurde dem Patienten Homatropin in beide Augen eingeträufelt. Daraufhin kam es zu einem akuten Glaukomanfall, der zu einer Verminderung der Sehkraft des Patienten führte. Der Oberste Gerichtshof bejahte die Haftung, weil es ein Gebot ärztlicher Vorsicht sei, den Patienten darauf hinzuweisen, dass er die für einen Glaukamanfall typischen Beschwerden beobachten und ihr Auftreten sofort bekannt geben müsse.

b) Behandlungsfehler

Ein Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn der Arzt zwar die richtige Entscheidung hinsichtlich der Heilbehandlung trifft, dann aber z.B. aus Schlamperei die Heilbehandlung, die sonst erfolgreich gewesen wäre zu einer gesundheitlichen Schädigung des Patienten führt.

c) Der Kunstfehler

Hier verstößt der Arzt gegen die "lex artis medicinae", also die "Kunstregeln" der Ärzte. Um feststellen zu können, ob tatsächlich ein Kunstfehler vorliegt, muss zumeist ein Sachverständigengutachten von einem Mediziner eingeholt werden.

Beispiele wären etwa:

Wenn Röntgenstrahlen überdosiert zur Anwendung kommen und dies der Grund für die Schädigung der bestrahlten Stellen ist.

Der Arzt vergisst nach Beendigung des Eingriffs eine Kompresse aus der Bauchhöhle des Patienten zu entfernen.

Der Arzt ordnet telefonisch die intravenöse Verabreichung eines Wehenmittels an, ohne sich selbst über den Stand der Geburt zu vergewissern, und ohne zumindest eine lückenlose Kontrolle des kindlichen Befindens anzuordnen. Hier handelt der Arzt objektiv sorgfaltswidrig.

Unterlassen einer Schockbehandlung, wenn der Patient nach einem Unfall mit einem Oberschenkelbruch und verschiedenen anderen Knochenbrüchen ins Spital eingeliefert wird. Hier liegt ein Sorgfaltsverstoß vor.

Arzthaftung für Behandlungsfehler

Damit ein Arzt überhaupt für einen Behandlungsfehler haftet, muss ihm subjektives Verschulden zur Last fallen. Dabei ist ein Verschulden des Arztes nicht nur bei Vorsatz, sondern auch bei Fahrlässigkeit gegeben. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die Sorgfalt außer Acht lässt zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen fähig ist. Weiters muß ihm die Einhaltung der nötigen Sorgfalt zumutbar gewesen sein. Er hat also die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen und dabei nicht erkannt, dass es mit seinem subjektiven Handeln möglich war einen Sachverhalt zu verwirklichen, der den Patienten schädigen konnte. Zu prüfen ist somit, ob dem konkreten Täter auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse und seiner intellektuellen und physischen Fähigkeiten, die ihm im Zeitpunkt der Tat konkret zur Verfügung gestanden sind, das rechtswidrige Verhalten zum Vorwurf gemacht werden kann. Maßstabfigur ist damit sowohl für das Straf- als auch das Zivilrecht, ein Mensch mit gewöhnlichen Fähigkeiten.

Was tun bei einem Behandlungsfehler ?

Hat der Arzt nachweislich einen Behandlungsfehler begangen, so hat er dafür Schadenersatz zu leisten. Da das Verfahren vor den Gerichten oft sehr kostspielig ist und außerdem lange dauert, hat die Ärztekammer eigene Schlichtungsstellen eingerichtet, die der Patienten kostenlos in Anspruch nehmen kann. Darüber hinaus gibt es in den einzelnen Bundesländern sog. Patientenanwälte, die den Patienten kostenlos rechtlich beraten.

Verjährungsfristen

Für das Strafrecht gilt grundsätzlich, dass die Länge der Verjährungsfrist von der Höhe der zu erwartenden Strafe abhängt. Beispiele:

fahrlässige Tötung: 3 Jahre ab Deliktsvollendung (also Todeseintritt)

fahrlässige Körperverletzung: 1 Jahr ab Deliktsvollendung

Im Zivilrecht beträgt die Verjährungsfrist gem. Gesetz allgemein 3 Jahre. Die Frist beginnt im Zeitpunkt von Kenntnis de Schadens und der Person des Schädigers zu laufen.

Schadenersatz

Jedermann, der einen Schaden erleidet, der durch einen anderen schuldhaft herbeigeführt wurde hat Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Während der Schadenersatz das ersetzt, was der Betroffene durch den Schaden tatsächlich an seinem Vermögen verloren hat, wird durch das Schmerzensgeld der sog. Gefühlsschaden (auch immaterieller Schaden), der dem Betroffenen durch das "erlittene Leid" entstanden ist, ausgeglichen.

fahrlässige Körperverletzung:

ersetzt werden Heilungskosten, Verdienstentgang, auf Verlangen des Verletzten, angemessenes Schmerzensgeld

fahrlässige Tötung:

ersetzt werden Begräbniskosten, Kosten eines Grabmales; Kosten eines üblichen Totenmahles, Unterhalt für die

Hinterbliebenen, wenn der Getötete einen solchen hat leisten müssen

Urlaubsvertretung - die Haftung des Arztes

Hier ist zu entscheiden, ob der Vertrag des Patienten mit den erstbetreuenden Arzt noch aufrecht ist oder ob er bereits einvernehmlich gelöst wurde. Wurde ein neuerlicher Vertrag mit der Urlaubsvertretung abgeschlossen, so haftet diese ganz allein wegen Verletzung eigener vertraglicher Pflichten. Ist dies nicht der Fall, so sollte eine vertragliche Haftung des vertretenen Arztes lt. Gesetzgebung eintreten. Für den Patienten bedeutet die, dass sein "normaler" Arzt für den Behandlungsfehler der Urlaubsvertretung so haftet, als ob er diesen Fehler selbst begangen hätte.

Beweislast im Zivilprozess wegen Schadenersatzforderungen

Als Grundsatz gilt: Wer die Beweislast trägt, den Beweis aber nicht erbringen kann, verliert den Prozeß.

Lt. Gesetz hat der Patient das Vorhandenseins eines Schadens und dessen rechtswidrige Zufügung zu beweisen. Der Arzt muss sich dann von seinem Verschulden freibeweisen.

Der Nachweis der Verletzung der objektiven Sorgfaltspflicht des Arztes kann zumeist nur mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigengutachtens gelingen. Da der Arzt somit einen beträchtlichen Informationsvorsprung hat, haben die Gerichte mit einer Reduzierung des Beweismaßes geantwortet. Somit genügt für den Beweis der Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers der "Anscheins- oder prima facie-Beweis". Das heißt: Steht ein Schaden fest, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf einen typischen Geschehensverlauf hinweist, so gilt das Verschulden des Arztes als erwiesen.

Beispiele:

Damit ein Schadenersatzanspruch besteht, genügt der Nachweis der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Schaden und dem schädigenden Ereignis, insbesondere wenn es im Unterlassen bestehen soll

Der durch eine Operation geschädigte Kläger muss zumindest einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines ärztlichen Kunstfehlers beweisen. Dann hat die beklagte Spitalserhalterin die Schuldlosigkeit des Operateurs zu beweisen

Unterlassen der Risikoaufklärung - Beweislast im Zivilprozeß

Nach der Rechtsprechung ist der Patient verpflichtet zu beweisen, dass er hinsichtlich des Risikos nicht ausreichend aufgeklärt wurde. Auch wenn der Patient nachweist, dass der Arzt ihn nicht ausreichend aufgeklärt hat, kann es geschehen, dass der Arzt nicht haftet. Dies ist dann der Fall, wenn der Arzt nachweist, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Behandlung erteilt hätte. Man spricht von Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens. Allerdings ist dieser Beweis dem Arzt in der Praxis noch nie gelungen.

Darf sich der Arzt von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit "freizeichnen"?

Grundsätzlich ist dies zu verneinen, da sich der Patient in einer Drucksituation befindet und er daher aller unterschreiben würde, um eine Behandlung zu bekommen.

Kinderrechte

a) Behandlungsvertrag

Auch zwischen einem minderjährigem Patienten (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) und dem Arzt wird ein Behandlungsvertrag geschlossen. Da der Minderjährige nicht voll geschäftsfähig ist, bedarf der Abschluss des Behandlungsvertrages der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Dies sind zumeist die Eltern. Wurde diese Einwilligung erteilt, so ist der Minderjährige selbst Vertragspartner des Arztes und trägt alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechte und Pflichten. Wird die Einwilligung nicht erteilt, so hat der Arzt keinen Anspruch auf ein Honorar.

Meistens wird der Behandlungsvertrag nicht im Namen des Minderjährigen, sondern im Namen des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen, da dieser für die Pflege des Minderjährigen verantwortlich ist. Man spricht dann von einem Vertrag zugunsten Dritter, der gesetzlich geregelt ist. Ein Vertrag zugunsten des Minderjährigen berechtigt und verpflichtet somit den gesetzlichen Vertreter, so dass dieser z.B. im Fall eines Wahlarztes die Rechnung zu tragen hat, die ihm der Arzt ausstellt.

Handelt es sich beim Patienten um einen Minderjährigen, der noch nicht einsichtsfähig genug ist, um entscheiden zu können, ob die Behandlung für ihn gut oder schlecht ist und stimmt der gesetzliche Vertreter nicht zu, so hat der Arzt im Falle eines Notfalls auch das Recht die Behandlung vorzunehmen, ohne zuvor das Vormundschaftsgericht zu verständigen und auf dessen Entscheidung zu warten. War seine Entscheidung richtig, so kann er auch nicht mehr zu irgendeiner Haftung herangezogen werden, da er im "entschuldigenden Notstand" gehandelt hat und somit nur seiner ärztlichen Pflicht nachgekommen ist.

b) Behandlungsverweigerung durch den Minderjährigen

Wird einem Minderjährigen gegen seinen Willen vom gesetzlichen Vertreter eine Behandlung aufgezwungen, muss man beachten, dass das Recht auf Einwilligung oder Verweigerung zum höchstpersönlichen Recht eines Menschen auf Selbstbestimmung gehört und daher nicht vom gesetzlichen Vertreter ersetzt werden darf.

Allerdings sind zwei Grundsätze zu beachten: Zum einen, je schwerwiegender der Eingriff ist und je jünger der Patient ist, desto weniger wird der Minderjährige die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs abschätzen können. Handelt es sich dagegen um eine "geringe" Behandlung und ein älteres Kind, so hat der Arzt für die Behandlung die Einwilligung dieses Minderjährigen einzuholen. Der gesetzliche Vertreter kann sie nicht stellvertretend für den Minderjährigen abgeben.

Ergebnis: Lehnt ein voll einsichtsfähiger Minderjähriger eine Behandlung ab, die die Eltern für ihn wünschen, so zählt nur sein Wille und die Eltern können ihn zu dieser Behandlung nicht zwingen. Im umgekehrten Fall, also wenn der Minderjährige eine Behandlung will, die die Eltern ablehnen, kann er nur das Vormundschaftsgericht anrufen. Dieses muss dann so entscheiden wie es dem Wohl des Kindes entspricht. Denkbar ist dies etwa im Fall der Zeugen Jehovas, die jegliche Behandlung mit Blut ablehnen.

c) Behandlung eines Minderjährigen in einem Krankenhaus

Gem. Gesetz dürfen besondere Heilbehandlungen einschließlich operativer Eingriffe bei einem Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durchgeführt werden. Nicht erforderlich ist dessen Zustimmung aber dann, wenn die Behandlung dringend notwendig ist, so dass die Einholung der Zustimmung das Leben des Minderjährigen gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden ist. Über die Dringlichkeit und Notwendig entscheidet dabei entweder der ärztliche Leiter des Krankenhauses oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt.

Schieds- bzw. Schlichtungsstellen der Ärztekammern

Zweck

Sie dienen der außergerichtlichen Einigung zwischen Patient und Arzt. In jedem Bundesland sind für bestimmte Fachbereiche Kommissionen eingerichtet, die Beschwerden von Patienten, die über eine Schädigung wegen fehlerhafter Behandlung klagen, untersuchen.

Beschwerdeeinbringung

Der Patient sollte seine Beschwerde direkt bei der Ärztekammer seines Bundeslandes einbringen, die diese dann an die zuständige Schlichtungsstelle weiterleitet. Dies ist sinnvoll, da es bei den Ärztekammern für die einzelnen Fachbereiche (z.B. für niedergelassene Ärzte, Zahnärzte, Spitäler etc.) unterschiedliche Schlichtungsstellen.

Zusammensetzung der Kommission und Verfahren

Da es in jedem Bundesland eigene Regelungen gibt soll hier nur das allgemeine Verfahren grob dargestellt werden.

Jede Kommission besteht aus einem Richter, der den Vorsitz führt, einem Arzt und einem Juristen.

Die Kommission holt sowohl die Stellungnahme des betroffenen Patienten als auch die des betroffenen Arztes ein. Dies ist erforderlich um das gegenseitige Gehör zu wahren.

Dann organisiert die Kommission eine erste Aussprache, bei der der Patient, der Arzt und eventuell dessen Versicherungsvertreter beteiligt sind. Im Fall des Todes des Patienten tritt an dessen Stelle sein Rechtsnachfolger (zumeist dessen Kinder oder der Ehegatte).

Wird bei der ersten Aussprache keine Einigung erzielt, so hat die Kommission ein Verfahren einzuleiten. Im Zuge dessen wird meist ein Sachverständigengutachten eingeholt, daß klären soll in welchen Ausmaß der Patient durch die fehlerhafte Behandlung in seiner Gesundheit geschädigt wurde. Auf Grund dieses Sachverständigengutachtens entscheidet die Kommission dann, ob dem Patienten eine Entschädigung gebührt und wenn ja, wie hoch eine solche zu sein hat.

Ist der betroffene Patient mit dieser Entscheidung nicht einverstanden kann er jederzeit bei Gericht Klage gegen den betroffenen Arzt einbringen. Tut er dies, so wird sein Fall vor Gericht "neuerlich aufgerollt, da das Gericht an die Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht gebunden ist. Auch das Gericht holt dann meist ein Gutachten von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen ein.

Das Schlichtungsverfahren wird von der Ärztekammer kostenlos zur Verfügung gestellt und soll zu einem privatrechtlichen Vergleich zwischen geschädigtem Patient und Arzt führen. Will sich der Patient im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, so hat er diesen selbst zu bezahlen.

Verjährungsfristen

Hinsichtlich der Verjährungsfristen muss der betroffene Patient aber beachten, dass diese durch das Schlichtungsverfahren nicht gehemmt wird, sondern auch in dieser Zeit weiterläuft. Dabei beträgt die zivilrechtliche Verjährungsfrist drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Im Bereich des Strafrechtes hängt die Verjährungsfrist von der Schwere des Delikts ab und beträgt zwischen einem und drei Jahren. Für fahrlässige Tötung beträgt die Verjährungsfrist z.B. drei Jahre, für die eigenmächtige Heilbehandlung jedoch nur ein Jahr.

Patientenanwalt, Patientenvertretung

Gem. Gesetz haben die Länder Patientenvertretungen (Patientensprecher, Ombudseinrichtungen oder ähnliche Vertretungen) zur Verfügung zu stellen, die sich mit Beschwerden und Wünschen der Patienten auseinandersetzen. Es handelt sich dabei um eine außergerichtliche und unabhängige Informations-, Beschwerde- und Schlichtungsinstitution für Patienten. Je nach Bundesland sind sie für alle das Gesundheitswesen betreffenden Angelegenheiten zuständig oder nur dann, wenn es sich um einen Aufenthalt in einem Krankenhaus handelt.

Ihre Aufgabe ist es Beschwerden von Patienten oder deren Angehörigen entgegenzunehmen, diese zu beraten und zu informieren. Weiters haben sie die Aufgabe Mängel und Missstände aufzuklären und sie können Empfehlungen abgegeben, um Mängel und Missstände zu beseitigen.

Wo findet man sonst noch Hilfe ?

• Amtstag bei Gericht

• Volksanwaltschaft

• Patientenombudsmann

Gesetzliche Bestimmung über Patientenrechte im Krankenhaus

Durch die Landesgesetzgebung sind die Träger von Krankenanstalten unter Beachtung des Anstaltszwecks und des Leistungsangebotes zu verpflichten, dass

1. Pfleglinge Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten sowie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte ausüben können;

2. Pfleglinge ihr Recht auf Aufklärung und Information über die Behandlungsmöglichkeiten samt Risiken ausüben können;

3. Auf Wunsch des Pfleglings ihm oder Vertrauenspersonen medizinische Informationen durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben werden;

4. Ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt bestehen und Vertrauenspersonen des Pfleglings im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung seines Gesundheitszustands auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt mit dem Pflegling aufnehmen können;

5. Auf Wunsch des Pfleglings eine seelsorgerische Betreuung möglich ist;

6. Auf Wunsch des Pfleglings eine psychologische Unterstützung möglich ist;

7. Auch in Mehrbetträumen eine ausreichende Wahrung der Intimsphäre gewährleistet ist;

8. Neben der Erbringung fachärztlicher Leistungen auch für allgemeine medizinische Anliegen des Pfleglings ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt zur Verfügung steht;

9. Ein würdevolles Sterben sichergestellt ist und Vertrauenspersonen Kontakt mit dem Sterbenden pflegen können;

10. Bei der Leistungserbringung möglichst auf dem im allgemeinen üblichen Lebensrythmus abgestellt wird;

11. Bei der stationären Versorgung von Kindern eine möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume gegeben ist.

Recht auf Aufklärung und Dokumentation

· Aufklärungsverpflichtung

· Recht auf ausreichende Aufklärung und Einwilligung

· Der rechtzeitige Aufklärungszeitpunkt

· Dokumentationspflicht und Einsichtsrecht

· Pflichten des Arztes betreffend Behandlungsvertrag