| PATIENTENRECHT
Rechtliche Grundlagen
Die Grundlagen des Patientenrechts sind über diverse Bundes- und
Landesgesetze verstreut, sodass sie für den Betroffenen schwer
zu überblicken sind. Die Erstellung einer umfassenden Patientencharta,
in der die Bestimmungen in einem Bundesgesetz zusammengefasst werden
sollen, wurde bereits im Ministerrat beschlossen.
Bestimmungen zum Patientenrecht finden sich u.a. in:
Bundesrecht:
Ärztegesetz
Bundes-Krankenanstaltengesetz
Unterbringungsgesetz
Sozialversicherungsgesetze
Strafgesetzbuch
Landesrecht:
Landes-Krankenanstaltengesetze
Gemeindesanitätsdienstgesetze
Rettungsgesetze
Patientenrechte
Das Recht auf Selbstbestimmung
Das Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen ergibt sich aus den einfachgesetzlichen
Bestimmungen und ist nicht verfassungsrechtlich garantiert. Trotzdem
hat jeder Mensch einen Anspruch auf Achtung seines Selbstbestimmungsrechtes.
Für den Bereich der Medizin ergibt sich aus diesem Recht, dass
ärztliche Eingriffe nur bei Einwilligung des Patienten zulässig
sind, wobei dies sowohl für Diagnose als auch Therapie gilt. Der
Arzt ist demnach verpflichtet die Entscheidung des Patienten zu respektieren,
auch wenn er der Ansicht ist, daß diese Entscheidung nicht zum
Vorteil des Patienten ist. Er darf ohne Einverständnis des Patienten
keine Heilbehandlung durchführen.
Das Recht auf ausreichende Aufklärung
und Einwilligung
Aus dem Selbstbestimmungsrecht ergibt sich der Grundsatz, daß
eine medizinische Heilbehandlung immer nur mit Zustimmung des Patienten
vorgenommen werden darf. Damit der Patient einer Heilbehandlung aber
überhaupt rechtswirksam zustimmen kann, bedarf es einer ausreichenden
und so zeitgerechten Aufklärung von Seiten des Arztes, dass ihm
noch ausreichend Zeit zum Überlegen bleibt. Ausreichend muß
die Aufklärung sein, damit der Patient überhaupt weiß
worauf er sich einlässt. Deshalb muss die Aufklärung über
die Art der Erkrankung (Diagnoseaufklärung), über die Art
des Eingriffs und sein Risiko (Risikoaufklärung), über mögliche
oder spätere Komplikationen und Misserfolge (Verlaufsaufklärung),
über die Dringlichkeit des Eingriffs und über Nachteile bei
Unterbleiben des Eingriffs umfassen. Weiters hat der Patient das Recht
auch Informationen über Alternativbehandlungen zu bekommen.
Erst nach dieser ausführlichen Aufklärung kann der Patient
rechtswirksam in die Heilbehandlung einwilligen. Gleichzeitig nimmt
er mit der Einwilligung in die Heilbehandlung der ärztlichen Tätigkeit
auch den Unrechtsgehalt, der sich nach dem Strafrecht aus einer eigenmächtigen
Heilbehandlung ergibt. Das bedeutet freilich umgekehrt, dass ohne ausreichende
Aufklärung die Zustimmung des Patienten zur Heilbehandlung unwirksam
und somit rechtswidrig ist. Denn derjenige, der eine Heilbehandlung
durchführt, ohne dass der Patient eingewilligt hat, macht sich
des Vergehens der "Eigenmächtigen Heilbehandlung" strafbar
und zwar auch dann, wenn die Heilbehandlung medizinisch sachgerecht
durchgeführt wurde.
Achtung: Eine Pauschaleinwilligung in alle Maßnahmen, die dem
Arzt notwendig erscheinen, gibt es nicht ! Der Arzt muss den Patienten
hinsichtlich jeder einzelnen Maßnahme aufklären und vor ihrer
Durchführung seine Einwilligung abwarten.
a) Die Diagnoseaufklärung
Unter der Diagnoseaufklärung versteht man die Pflicht des Arztes,
dem Patienten den Befund wahrheitsgemäß mitzuteilen. Grundlage
dieser Aufklärungsform ist der Behandlungsvertrag.
Allerdings besteht eine Ausnahme von dieser Pflicht. Diese Ausnahme
nennt sich das therapeutische Privileg des Arztes zur Nichtaufklärung:
Der Arzt ist dann befugt Diagnoseergebnisse zu verschweigen, wenn die
Krankheit höchstwahrscheinlich zum Tod des Patienten führen
wird. In einem solchen Fall kann der Arzt das Diagnoseergebnis verschweigen,
um dem Patienten die verbleibende Zeit seines Lebens nicht unnötig
mit psychischen Qualen zu erschweren. Vor einer solchen Entscheidung
des Arztes muss dieser aber die die persönliche Werthaltung des
Patienten zum Sterben und zum Tod beurteilen.
b) Die Risikoaufklärung (auch Selbstbestimmungsaufklärung
oder Eingriffsaufklärung)
Im Rahmen der Risikoaufklärung soll dem Patienten so weit als
möglich klar gemacht werden, welche unerwünschten Folgen der
Eingriff mit sich bringen kann, ohne daß Arzt oder Krankenhaus
dafür zur Verantwortung gezogen werden können.
Dem Patienten muß dabei gesagt werden wie sich die Krankheit
ohne Behandlung weiterentwickeln wird. Zum anderen ist der Arzt aber
auch verpflichtet darzustellen, wie es aussehen sollte, wenn die Heilbehandlung
erfolgreich ist. Allerdings hat der Patient auch ein Recht darauf zu
erfahren welche Nebenwirkungen, die zu einer Verschlechterung seines
bisherigen Zustandes führen können, im Rahmen der Heilbehandlung
möglich sind. Wie sich der Patient entscheidet ist allein seine
Sache.
Auch im Rahmen der Risikoaufklärung besteht das therapeutische
Privileg des Arztes zur Nichtaufklärung: Es kann sein, daß
sehr labile Menschen durch die Risikoaufklärung so stark verunsichert
werden, daß sie schon vor der Behandlung das Risiko von selbst
herbeiführen.
Bsp: Wenn man einem Patienten mit geschädigten Herzkranzgefäßen
darauf hinweist, daß bei einer Kontrastmitteldarstellung die Wahrscheinlichkeit
eines Todes 1:1000 beträgt und er sich in der Folge so aufregt,
daß er einen tödlichen Herzinfarkt erleidet.
c) Die Therapeutische Aufklärung oder Sicherungsaufklärung
Hier steht die Gesundheit und körperliche Integrität des
Patienten im Vordergrund. Die therapeutische Aufklärung erfolgt
dann, wenn sich der Patient schon in einer Heilbehandlung befindet.
Sie soll ihn vor den Folgen seines eigenen Verhaltens warnen. Der Patient
soll lernen die Therapie richtig einzuschätzen und sich demgemäß
verhalten zu können. Wird sie unterlassen, so kann dies ein Behandlungsfehler
sein. (Bsp: Verabreicht der Arzt einem Patienten ein Medikament, daß
tödliche Folgen haben kann, wenn während seiner Einnahmezeit
Käse gegessen wird, so hat der dies dem Patienten verständlich
(!) mitzuteilen.)
Behandlungsrecht des Arztes ohne Einwilligung des Patienten
Es muss beachtet werden, dass neben dem Selbstbestimmungsrecht des
einzelnen Patienten auch die Pflicht des Arztes besteht, schädigende
Handlungen zu unterlassen. Dazu gehört auch seine Pflicht zur Leistung
Erster Hilfe, die losgelöst vom Willen des Betroffenen besteht.
Ein Unterlassen dieser Hilfepflicht ist nämlich strafbar, wenn
bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr die Gefahr des Todes
oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung
droht.
Ohne Einwilligung des Patienten darf der Arzt vor allem im Fall des
Vorliegen einer Bewusstlosigkeit, eines Selbstmordversuches oder bei
(vorübergehender) Unzurechnungsfähigkeit des Patienten handeln.
In diesen Fällen fingiert die Rechtsprechung die Zustimmung des
Patienten. Hat der Unzurechnungsfähige aber einen Sachwalter, so
bedarf der Arzt dessen Einwilligung, damit die Behandlung rechtmäßig
erfolgt.
Das Recht auf Aufklärungsverweigerung durch den Patienten
Grundsätzlich hat jeder Patient das Recht auf ausreichende Aufklärung
durch den Arzt. Er hat aber auch das Recht darauf, keine Aufklärung
zu bekommen, wenn dies sein ausdrücklicher Wille ist. Dazu gehört
auch, dass der Patient verlangt, nicht über die Ergebnisse einer
Untersuchung oder die Risiken einer Heilbehandlung informiert zu werden.
Der Arzt ist dann verpflichtet den Willen des Patienten zu respektieren.
Recht auf Behandlung
Sowohl aus dem Strafgesetzbuch, als auch aus dem ÄrzteG ergibt
sich die Pflicht des Arztes, im Falle einer drohenden Lebensgefahr oder
einer drohenden schweren Gesundheitsschädigung, zur Leistung Erster
Hilfe. Diese Pflicht zur Hilfeleistung besteht losgelöst vom Willen
des Betroffenen. Ein Unterlassen dieser Hilfepflicht ist strafbar.
Für die Krankenhäuser normiert ein Gesetz noch eine viel
weitergehende Verpflichtung für den Arzt. Im Bereich der öffentlichen
Krankenanstalten darf nämlich niemand eine unbedingt erforderliche
ärztliche Hilfe verweigern. Das bedeutet also, dass bei akuter
Lebensgefahr, bei Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung
oder wenn Frauen kurz vor der Entbindung stehen, das Krankenhaus zur
Behandlung dieser Patienten verpflichtet ist.
Recht auf Entlassung aus dem Krankenhaus
Wenn es ein Patient, seine Angehörigen oder der gesetzliche Vertreter
wünscht, so hat ihn der Arzt nach Aufklärung über die
zu erwartenden Risiken zu entlassen. Der Arzt ist weiters verpflichtet
über die vorzeitige Entlassung aus dem Krankenhaus eine Niederschrift
anzufertigen.
Kein Recht auf Entlassung hat der Patient allerdings, wenn er von einer
Behörde in die Krankenanstalt eingewiesen wurde.
Das Recht auf Verschwiegenheit des Arztes
Der Arzt ist verpflichtet über alle in Ausübung seines Berufes
ihm anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse zu schweigen. Dies
gilt für alle Tatsachen, die ihm auf Grund seiner Berufsausübung
bekannt wurden, wie der Gesundheitszustand, der sowohl gegenwärtige
als auch frühere Erkrankungen umfasst, egal ob diese körperlicher
oder seelischer Natur sind. Weiters zählen dazu auch Schwangerschaften
und Selbstmordversuche.
Allerdings normiert ein Gesetz Ausnahmen von der Schweigepflicht des
Arztes. Beispiel: Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht durch
den betroffenen Patienten; bei Schutz höherwertiger Interessen
der öffentlichen Gesundheitspflege; bei Verpflichtung des Arztes
zur Meldung einer Krankheit, etwa wegen Ansteckungsgefahr.
Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte bzw. in
ärztliche Aufzeichnungen
Die Krankengeschichte ist eine Dokumentation, die im Krankenhaus zwingend
angelegt werden muß, während die Aufzeichnungspflicht jeden
Arzt trifft, der einen Patienten entweder berät oder behandelt.
Die Dokumentation hat dabei die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese),
den Zustand des Pfleglings zur Zeit der Aufnahme (status praesens),
den Krankenverlauf (decursus morbi), die angeordneten Maßnahmen
sowie die erbrachten ärztlichen Leistungen einschließlich
der verabreichten Medikamente zu enthalten. Sie muss bei stationärer
Aufnahme im Krankenhaus mind. 30 Jahre, sonst mind. 10 Jahre aufbewahrt
werden.
Das Recht auf Einsichtnahme ist zwar nicht ausdrücklich gesetzlich
geregelt, doch ergibt sich dies als Nebenpflicht aus dem abgeschlossenen
Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient bzw. Krankenhaus und Patient.
Auch die Gerichte haben sich dieser Meinung angeschlossen. So hält
etwa das Oberlandesgericht Linz in einem Urteil ausdrücklich fest,
dass der Arzt verpflichtet ist, über Diagnose und Behandlung sowie
deren Ergebnisse Aufzeichnungen zu führen und deren Inhalt im Rahmen
seiner Aufklärungspflicht dem Patienten mitzuteilen bzw. sie (in
Form von Kopien) an den Patienten herauszugeben.
Grundsätzlich ist die Einsichtnahme kostenlos. Für die Anfertigung
von Kopien muss allerdings der Patient aufkommen. Allerdings ist es
für den Patienten besser, wenn er sich Kopien anfertigt, da Ihnen
bei der Einsichtnahme im Krankenhaus zwar das Personal beim Durchlesen,
Verstehen und Übersetzen behilflich sein muss, dort aber nie dieselbe
Ruhe gegeben sein wird wie zu Hause und man sich oft unter Druck fühlt
das Ganze "nur schnell zu überfliegen".
Für Angehörige gilt, dass für sie nur dann ein Recht
auf Einsichtnahme besteht, wenn sie eine Vollmacht des betroffenen Patienten
haben oder wenn dieser verstorben ist.
Das Recht auf Gleichbehandlung
Jeder Arzt ist an das Gleichbehandlungsgebot, das nicht nur in der
Verfassung sondern auch im Ärztegesetz normiert ist, gebunden.
Wichtig wird dies insbesondere bei notwendigen Transplantationen, bei
denen bekanntlich ja sehr lange Wartelisten bestehen.
Recht auf Obduktionsverweigerung
Will ein Mensch nach seinem Tod nicht obduziert werden, so muss er
dies noch zu Lebzeiten zum Ausdruck bringen. Sinnvoll ist es dabei,
dies den Angehörigen zu sagen und ihnen auch schriftlich zu geben.
Hat sich der Verstorbene zu Lebzeiten nicht zur Obduktion geäußert,
so treffen seine nächsten Angehörigen diese Entscheidung treffen.
Für den Tod in einem Krankenhaus gilt, dass eine Obduktion zwingend
vorzunehmen ist, wenn dies sanitätspolizeilich oder gerichtlich
angeordnet wurde. Weiters kann eine Obduktion erfolgen, wenn dies zur
Wahrung öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen erforderlich
ist.
Recht auf Verweigerung einer Organspende
Organe dürfen einem Verstorbenen entnommen werden, wenn durch
deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen gerettet werden
kann. Die Entnahme darf erst nach Feststellung des Todes erfolgen. Diesen
muss ein Arzt feststellen. Dabei ist zu beachten, dass derselbe Arzt
weder die Entnahme des Organs noch die Transplantation durchführen
darf.
Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärzten eine Erklärung
vorliegt mit der der Verstorbene oder, vor Eintritt seines Todes, sein
gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt
hat.
Wenn Sie den Willen haben im Falle Ihres Todes Ihre Organe zu spenden,
so besteht die Möglichkeit sich einen Organspendeausweis zuzulegen.
Möchten Sie Organe hingegen nicht spenden, so können Sie dies
in einem Register eintragen. Mit Organen darf laut Gesetz kein auf Gewinn
gerichtetes Rechtsgeschäft gemacht werden.

Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patienten
a) Der medizinische Behandlungsvertrag
Eine eigene Regelung für den Behandlungsvertrag findet sich im
Gesetz nicht. Aus diesem Grund ist er - je nach Beschaffenheit der ärztlichen
Leistung - unter einen der Vertragstypen des ABGB zu subsumieren. Wird
ein Erfolg geschuldet, so spricht man von einem Werkvertrag. Wird hingegen
nur die Verrichtung einer bestimmten Dienstleistung geschuldet, spricht
man von einem freien Dienstvertrag.
Der Behandlungsvertrag kann in jeder Form abgeschlossen werden. Meist
kommt er durch das stillschweigende Einvernehmen zwischen Arzt und Patient
zustande. Zu beachten ist aber, dass es meist einen dritten Vertragspartner
gibt - die Versicherung des Patienten, wenn dieser beim Arzt einen Krankenschein
hinterlegt. Ebenso wie es jedem Menschen frei steht einen Behandlungsvertrag
abzuschließen, so hat auch jeder Menschen das Recht den Abschluss
eines Behandlungsvertrages zu verweigern. Sowohl Arzt als auch Patient
können daher den Abschluss des Vertrages ablehnen. Für den
Arzt gibt es aber eine Ausnahme: Laut Gesetzgebung darf der Arzt im
Falle einer drohenden Lebensgefahr die Vornahme der Ersten Hilfe nicht
verweigern. Für den Bereich der öffentlichen Krankenanstalten:
Hier darf niemand eine unbedingt erforderliche ärztliche Hilfe
verweigern.
Beendet wird der Behandlungsvertrag durch a) gegenseitiges Einvernehmen,
b) durch den Tod einer der Vertragsparteien, c) durch Erfüllung
bzw. Zweckerreichung, d) durch Verweigerung des Patienten, der in einem
solchen Fall aber gemäß Gesetzesgebung die Kosten des Arztes
zu tragen hat, d) durch Vertragsrücktritt durch den Arzt. Allerdings
ordnet in einem solchen Fall das Gesetz an, dass der Arzt seinen Rücktritt
dem Kranken oder den für dessen Pflege verantwortlichen Personen,
rechtzeitig anzuzeigen hat.
b) Pflichten des Arztes aus dem Behandlungsvertrag
Wurde ein Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient abgeschlossen,
so hat dieser zunächst einmal eine Aufklärungspflicht. Dieser
muss der Arzt nachkommen, damit der Patient überhaupt rechtswirksam
in eine bestimmte Heilbehandlung einwilligen kann. Daneben trifft den
Arzt auch die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen - die sog.
Dokumentationspflicht. Aus dem Gesetz ergibt sich weiters, daß
der Arzt die Pflicht zur gewissenhaften Behandlung des Patienten hat
und dass er die Heilbehandlung ohne Unterschied in der Person nach dem
gültigen, aktuellen Stand der Wissenschaft und Erfahrung vorzunehmen
hat. Man spricht hier auch von der Behandlung nach der "lex artis
medicinae". Rechtlich gesehen normiert das Gesetz nichts anderes,
als nämlich die objektive Sorgfaltspflicht des Arztes für
die dieser bei einer fehlerhaften Heilbehandlung einzustehen hat. Zu
dieser objektiven Sorgfaltspflicht gehört auch der Grundsatz, dass
ein Arzt Patienten nur übernehmen darf, wenn er in der Lage ist
diese ordnungsgemäß behandeln zu können. Daraus ergibt
sich aber weiters, dass Überlastung bzw. Übermüdung kein
Rechtfertigungsgrund für Behandlungsfehler sein können.

Behandlungsfehler
a) Der Beratungsfehler - Verletzung der therapeutischen Aufklärungspflicht
Dieser Fehler entsteht dann, wenn es der Arzt versäumt den Patienten
hinsichtlich der Heilbehandlung aufzuklären, daß dieser lernt
die Therapie richtig einzuschätzen und sich dann auch dementsprechend
verhalten kann.
Beispiel: Um eine Diagnose erstellen zu können wurde dem Patienten
Homatropin in beide Augen eingeträufelt. Daraufhin kam es zu einem
akuten Glaukomanfall, der zu einer Verminderung der Sehkraft des Patienten
führte. Der Oberste Gerichtshof bejahte die Haftung, weil es ein
Gebot ärztlicher Vorsicht sei, den Patienten darauf hinzuweisen,
dass er die für einen Glaukamanfall typischen Beschwerden beobachten
und ihr Auftreten sofort bekannt geben müsse.
b) Behandlungsfehler
Ein Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn der Arzt zwar die richtige
Entscheidung hinsichtlich der Heilbehandlung trifft, dann aber z.B.
aus Schlamperei die Heilbehandlung, die sonst erfolgreich gewesen wäre
zu einer gesundheitlichen Schädigung des Patienten führt.
c) Der Kunstfehler
Hier verstößt der Arzt gegen die "lex artis medicinae",
also die "Kunstregeln" der Ärzte. Um feststellen zu können,
ob tatsächlich ein Kunstfehler vorliegt, muss zumeist ein Sachverständigengutachten
von einem Mediziner eingeholt werden.
Beispiele wären etwa:
Wenn Röntgenstrahlen überdosiert zur Anwendung kommen und
dies der Grund für die Schädigung der bestrahlten Stellen
ist.
Der Arzt vergisst nach Beendigung des Eingriffs eine Kompresse aus
der Bauchhöhle des Patienten zu entfernen.
Der Arzt ordnet telefonisch die intravenöse Verabreichung eines
Wehenmittels an, ohne sich selbst über den Stand der Geburt zu
vergewissern, und ohne zumindest eine lückenlose Kontrolle des
kindlichen Befindens anzuordnen. Hier handelt der Arzt objektiv sorgfaltswidrig.
Unterlassen einer Schockbehandlung, wenn der Patient nach einem Unfall
mit einem Oberschenkelbruch und verschiedenen anderen Knochenbrüchen
ins Spital eingeliefert wird. Hier liegt ein Sorgfaltsverstoß
vor.
Arzthaftung für Behandlungsfehler
Damit ein Arzt überhaupt für einen Behandlungsfehler haftet,
muss ihm subjektives Verschulden zur Last fallen. Dabei ist ein Verschulden
des Arztes nicht nur bei Vorsatz, sondern auch bei Fahrlässigkeit
gegeben. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die Sorgfalt außer
Acht lässt zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach
seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen fähig
ist. Weiters muß ihm die Einhaltung der nötigen Sorgfalt
zumutbar gewesen sein. Er hat also die nötige Sorgfalt außer
Acht gelassen und dabei nicht erkannt, dass es mit seinem subjektiven
Handeln möglich war einen Sachverhalt zu verwirklichen, der den
Patienten schädigen konnte. Zu prüfen ist somit, ob dem konkreten
Täter auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse und
seiner intellektuellen und physischen Fähigkeiten, die ihm im Zeitpunkt
der Tat konkret zur Verfügung gestanden sind, das rechtswidrige
Verhalten zum Vorwurf gemacht werden kann. Maßstabfigur ist damit
sowohl für das Straf- als auch das Zivilrecht, ein Mensch mit gewöhnlichen
Fähigkeiten.
Was tun bei einem Behandlungsfehler ?
Hat der Arzt nachweislich einen Behandlungsfehler begangen, so hat
er dafür Schadenersatz zu leisten. Da das Verfahren vor den Gerichten
oft sehr kostspielig ist und außerdem lange dauert, hat die Ärztekammer
eigene Schlichtungsstellen eingerichtet, die der Patienten kostenlos
in Anspruch nehmen kann. Darüber hinaus gibt es in den einzelnen
Bundesländern sog. Patientenanwälte, die den Patienten kostenlos
rechtlich beraten.
Verjährungsfristen
Für das Strafrecht gilt grundsätzlich, dass die Länge
der Verjährungsfrist von der Höhe der zu erwartenden Strafe
abhängt. Beispiele:
fahrlässige Tötung: 3 Jahre ab Deliktsvollendung (also Todeseintritt)
fahrlässige Körperverletzung: 1 Jahr ab Deliktsvollendung
Im Zivilrecht beträgt die Verjährungsfrist gem. Gesetz allgemein
3 Jahre. Die Frist beginnt im Zeitpunkt von Kenntnis de Schadens und
der Person des Schädigers zu laufen.
Schadenersatz
Jedermann, der einen Schaden erleidet, der durch einen anderen schuldhaft
herbeigeführt wurde hat Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Während der Schadenersatz das ersetzt, was der Betroffene durch
den Schaden tatsächlich an seinem Vermögen verloren hat, wird
durch das Schmerzensgeld der sog. Gefühlsschaden (auch immaterieller
Schaden), der dem Betroffenen durch das "erlittene Leid" entstanden
ist, ausgeglichen.
fahrlässige Körperverletzung:
ersetzt werden Heilungskosten, Verdienstentgang, auf Verlangen des
Verletzten, angemessenes Schmerzensgeld
fahrlässige Tötung:
ersetzt werden Begräbniskosten, Kosten eines Grabmales; Kosten
eines üblichen Totenmahles, Unterhalt für die
Hinterbliebenen, wenn der Getötete einen solchen hat leisten müssen
Urlaubsvertretung - die Haftung des Arztes
Hier ist zu entscheiden, ob der Vertrag des Patienten mit den erstbetreuenden
Arzt noch aufrecht ist oder ob er bereits einvernehmlich gelöst
wurde. Wurde ein neuerlicher Vertrag mit der Urlaubsvertretung abgeschlossen,
so haftet diese ganz allein wegen Verletzung eigener vertraglicher Pflichten.
Ist dies nicht der Fall, so sollte eine vertragliche Haftung des vertretenen
Arztes lt. Gesetzgebung eintreten. Für den Patienten bedeutet die,
dass sein "normaler" Arzt für den Behandlungsfehler der
Urlaubsvertretung so haftet, als ob er diesen Fehler selbst begangen
hätte.
Beweislast im Zivilprozess wegen Schadenersatzforderungen
Als Grundsatz gilt: Wer die Beweislast trägt, den Beweis aber
nicht erbringen kann, verliert den Prozeß.
Lt. Gesetz hat der Patient das Vorhandenseins eines Schadens und dessen
rechtswidrige Zufügung zu beweisen. Der Arzt muss sich dann von
seinem Verschulden freibeweisen.
Der Nachweis der Verletzung der objektiven Sorgfaltspflicht des Arztes
kann zumeist nur mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigengutachtens
gelingen. Da der Arzt somit einen beträchtlichen Informationsvorsprung
hat, haben die Gerichte mit einer Reduzierung des Beweismaßes
geantwortet. Somit genügt für den Beweis der Ursächlichkeit
des Behandlungsfehlers der "Anscheins- oder prima facie-Beweis".
Das heißt: Steht ein Schaden fest, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung
auf einen typischen Geschehensverlauf hinweist, so gilt das Verschulden
des Arztes als erwiesen.
Beispiele:
Damit ein Schadenersatzanspruch besteht, genügt der Nachweis der
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem
Schaden und dem schädigenden Ereignis, insbesondere wenn es im
Unterlassen bestehen soll
Der durch eine Operation geschädigte Kläger muss zumindest
einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines
ärztlichen Kunstfehlers beweisen. Dann hat die beklagte Spitalserhalterin
die Schuldlosigkeit des Operateurs zu beweisen
Unterlassen der Risikoaufklärung - Beweislast im Zivilprozeß
Nach der Rechtsprechung ist der Patient verpflichtet zu beweisen, dass
er hinsichtlich des Risikos nicht ausreichend aufgeklärt wurde.
Auch wenn der Patient nachweist, dass der Arzt ihn nicht ausreichend
aufgeklärt hat, kann es geschehen, dass der Arzt nicht haftet.
Dies ist dann der Fall, wenn der Arzt nachweist, dass der Patient auch
bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Behandlung erteilt
hätte. Man spricht von Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens.
Allerdings ist dieser Beweis dem Arzt in der Praxis noch nie gelungen.
Darf sich der Arzt von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit
"freizeichnen"?
Grundsätzlich ist dies zu verneinen, da sich der Patient in einer
Drucksituation befindet und er daher aller unterschreiben würde,
um eine Behandlung zu bekommen.

Kinderrechte
a) Behandlungsvertrag
Auch zwischen einem minderjährigem Patienten (bis zum vollendeten
18. Lebensjahr) und dem Arzt wird ein Behandlungsvertrag geschlossen.
Da der Minderjährige nicht voll geschäftsfähig ist, bedarf
der Abschluss des Behandlungsvertrages der Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters. Dies sind zumeist die Eltern. Wurde diese Einwilligung erteilt,
so ist der Minderjährige selbst Vertragspartner des Arztes und
trägt alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechte und Pflichten.
Wird die Einwilligung nicht erteilt, so hat der Arzt keinen Anspruch
auf ein Honorar.
Meistens wird der Behandlungsvertrag nicht im Namen des Minderjährigen,
sondern im Namen des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen, da dieser
für die Pflege des Minderjährigen verantwortlich ist. Man
spricht dann von einem Vertrag zugunsten Dritter, der gesetzlich geregelt
ist. Ein Vertrag zugunsten des Minderjährigen berechtigt und verpflichtet
somit den gesetzlichen Vertreter, so dass dieser z.B. im Fall eines
Wahlarztes die Rechnung zu tragen hat, die ihm der Arzt ausstellt.
Handelt es sich beim Patienten um einen Minderjährigen, der noch
nicht einsichtsfähig genug ist, um entscheiden zu können,
ob die Behandlung für ihn gut oder schlecht ist und stimmt der
gesetzliche Vertreter nicht zu, so hat der Arzt im Falle eines Notfalls
auch das Recht die Behandlung vorzunehmen, ohne zuvor das Vormundschaftsgericht
zu verständigen und auf dessen Entscheidung zu warten. War seine
Entscheidung richtig, so kann er auch nicht mehr zu irgendeiner Haftung
herangezogen werden, da er im "entschuldigenden Notstand"
gehandelt hat und somit nur seiner ärztlichen Pflicht nachgekommen
ist.
b) Behandlungsverweigerung durch den Minderjährigen
Wird einem Minderjährigen gegen seinen Willen vom gesetzlichen
Vertreter eine Behandlung aufgezwungen, muss man beachten, dass das
Recht auf Einwilligung oder Verweigerung zum höchstpersönlichen
Recht eines Menschen auf Selbstbestimmung gehört und daher nicht
vom gesetzlichen Vertreter ersetzt werden darf.
Allerdings sind zwei Grundsätze zu beachten: Zum einen, je schwerwiegender
der Eingriff ist und je jünger der Patient ist, desto weniger wird
der Minderjährige die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs abschätzen
können. Handelt es sich dagegen um eine "geringe" Behandlung
und ein älteres Kind, so hat der Arzt für die Behandlung die
Einwilligung dieses Minderjährigen einzuholen. Der gesetzliche
Vertreter kann sie nicht stellvertretend für den Minderjährigen
abgeben.
Ergebnis: Lehnt ein voll einsichtsfähiger Minderjähriger
eine Behandlung ab, die die Eltern für ihn wünschen, so zählt
nur sein Wille und die Eltern können ihn zu dieser Behandlung nicht
zwingen. Im umgekehrten Fall, also wenn der Minderjährige eine
Behandlung will, die die Eltern ablehnen, kann er nur das Vormundschaftsgericht
anrufen. Dieses muss dann so entscheiden wie es dem Wohl des Kindes
entspricht. Denkbar ist dies etwa im Fall der Zeugen Jehovas, die jegliche
Behandlung mit Blut ablehnen.
c) Behandlung eines Minderjährigen in einem Krankenhaus
Gem. Gesetz dürfen besondere Heilbehandlungen einschließlich
operativer Eingriffe bei einem Menschen, der das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durchgeführt
werden. Nicht erforderlich ist dessen Zustimmung aber dann, wenn die
Behandlung dringend notwendig ist, so dass die Einholung der Zustimmung
das Leben des Minderjährigen gefährden würde oder mit
der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden ist.
Über die Dringlichkeit und Notwendig entscheidet dabei entweder
der ärztliche Leiter des Krankenhauses oder der für die Leitung
der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt.

Schieds- bzw. Schlichtungsstellen der Ärztekammern
Zweck
Sie dienen der außergerichtlichen Einigung zwischen Patient und
Arzt. In jedem Bundesland sind für bestimmte Fachbereiche Kommissionen
eingerichtet, die Beschwerden von Patienten, die über eine Schädigung
wegen fehlerhafter Behandlung klagen, untersuchen.
Beschwerdeeinbringung
Der Patient sollte seine Beschwerde direkt bei der Ärztekammer
seines Bundeslandes einbringen, die diese dann an die zuständige
Schlichtungsstelle weiterleitet. Dies ist sinnvoll, da es bei den Ärztekammern
für die einzelnen Fachbereiche (z.B. für niedergelassene Ärzte,
Zahnärzte, Spitäler etc.) unterschiedliche Schlichtungsstellen.
Zusammensetzung der Kommission und Verfahren
Da es in jedem Bundesland eigene Regelungen gibt soll hier nur das
allgemeine Verfahren grob dargestellt werden.
Jede Kommission besteht aus einem Richter, der den Vorsitz führt,
einem Arzt und einem Juristen.
Die Kommission holt sowohl die Stellungnahme des betroffenen Patienten
als auch die des betroffenen Arztes ein. Dies ist erforderlich um das
gegenseitige Gehör zu wahren.
Dann organisiert die Kommission eine erste Aussprache, bei der der
Patient, der Arzt und eventuell dessen Versicherungsvertreter beteiligt
sind. Im Fall des Todes des Patienten tritt an dessen Stelle sein Rechtsnachfolger
(zumeist dessen Kinder oder der Ehegatte).
Wird bei der ersten Aussprache keine Einigung erzielt, so hat die Kommission
ein Verfahren einzuleiten. Im Zuge dessen wird meist ein Sachverständigengutachten
eingeholt, daß klären soll in welchen Ausmaß der Patient
durch die fehlerhafte Behandlung in seiner Gesundheit geschädigt
wurde. Auf Grund dieses Sachverständigengutachtens entscheidet
die Kommission dann, ob dem Patienten eine Entschädigung gebührt
und wenn ja, wie hoch eine solche zu sein hat.
Ist der betroffene Patient mit dieser Entscheidung nicht einverstanden
kann er jederzeit bei Gericht Klage gegen den betroffenen Arzt einbringen.
Tut er dies, so wird sein Fall vor Gericht "neuerlich aufgerollt,
da das Gericht an die Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht gebunden
ist. Auch das Gericht holt dann meist ein Gutachten von einem gerichtlich
beeideten Sachverständigen ein.
Das Schlichtungsverfahren wird von der Ärztekammer kostenlos zur
Verfügung gestellt und soll zu einem privatrechtlichen Vergleich
zwischen geschädigtem Patient und Arzt führen. Will sich der
Patient im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens von einem Rechtsanwalt
vertreten lassen, so hat er diesen selbst zu bezahlen.
Verjährungsfristen
Hinsichtlich der Verjährungsfristen muss der betroffene Patient
aber beachten, dass diese durch das Schlichtungsverfahren nicht gehemmt
wird, sondern auch in dieser Zeit weiterläuft. Dabei beträgt
die zivilrechtliche Verjährungsfrist drei Jahre ab Kenntnis von
Schaden und Schädiger. Im Bereich des Strafrechtes hängt die
Verjährungsfrist von der Schwere des Delikts ab und beträgt
zwischen einem und drei Jahren. Für fahrlässige Tötung
beträgt die Verjährungsfrist z.B. drei Jahre, für die
eigenmächtige Heilbehandlung jedoch nur ein Jahr.
Patientenanwalt, Patientenvertretung
Gem. Gesetz haben die Länder Patientenvertretungen (Patientensprecher,
Ombudseinrichtungen oder ähnliche Vertretungen) zur Verfügung
zu stellen, die sich mit Beschwerden und Wünschen der Patienten
auseinandersetzen. Es handelt sich dabei um eine außergerichtliche
und unabhängige Informations-, Beschwerde- und Schlichtungsinstitution
für Patienten. Je nach Bundesland sind sie für alle das Gesundheitswesen
betreffenden Angelegenheiten zuständig oder nur dann, wenn es sich
um einen Aufenthalt in einem Krankenhaus handelt.
Ihre Aufgabe ist es Beschwerden von Patienten oder deren Angehörigen
entgegenzunehmen, diese zu beraten und zu informieren. Weiters haben
sie die Aufgabe Mängel und Missstände aufzuklären und
sie können Empfehlungen abgegeben, um Mängel und Missstände
zu beseitigen.
Wo findet man sonst noch Hilfe ?
• Amtstag bei Gericht
• Volksanwaltschaft
• Patientenombudsmann
Gesetzliche Bestimmung über Patientenrechte im Krankenhaus
Durch die Landesgesetzgebung sind die Träger von Krankenanstalten
unter Beachtung des Anstaltszwecks und des Leistungsangebotes zu verpflichten,
dass
1. Pfleglinge Informationen über die ihnen zustehenden Rechte
erhalten sowie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte ausüben
können;
2. Pfleglinge ihr Recht auf Aufklärung und Information über
die Behandlungsmöglichkeiten samt Risiken ausüben können;
3. Auf Wunsch des Pfleglings ihm oder Vertrauenspersonen medizinische
Informationen durch einen zur selbständigen Berufsausübung
berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller
Art gegeben werden;
4. Ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt
bestehen und Vertrauenspersonen des Pfleglings im Fall einer nachhaltigen
Verschlechterung seines Gesundheitszustands auch außerhalb der
Besuchszeiten Kontakt mit dem Pflegling aufnehmen können;
5. Auf Wunsch des Pfleglings eine seelsorgerische Betreuung möglich
ist;
6. Auf Wunsch des Pfleglings eine psychologische Unterstützung
möglich ist;
7. Auch in Mehrbetträumen eine ausreichende Wahrung der Intimsphäre
gewährleistet ist;
8. Neben der Erbringung fachärztlicher Leistungen auch für
allgemeine medizinische Anliegen des Pfleglings ein zur selbständigen
Berufsausübung berechtigter Arzt zur Verfügung steht;
9. Ein würdevolles Sterben sichergestellt ist und Vertrauenspersonen
Kontakt mit dem Sterbenden pflegen können;
10. Bei der Leistungserbringung möglichst auf dem im allgemeinen
üblichen Lebensrythmus abgestellt wird;
11. Bei der stationären Versorgung von Kindern eine möglichst
kindergerechte Ausstattung der Krankenräume gegeben ist.
Recht auf Aufklärung und Dokumentation
· Aufklärungsverpflichtung
· Recht auf ausreichende Aufklärung und Einwilligung
· Der rechtzeitige Aufklärungszeitpunkt
· Dokumentationspflicht und Einsichtsrecht
· Pflichten des Arztes betreffend Behandlungsvertrag

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